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Es könnte sein, dass natürliche Personen Zugriff nur auf Teile ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gewähren wollen, auf andere Teile hingegen nicht. Dies könnte insbesondere bei sensiblen gesundheitlichen Angelegenheiten von Bedeutung sein, wie etwa solchen, die mit der psychischen oder sexuellen Gesundheit, mit sensiblen Prozeduren wie Abtreibungen oder mit Daten zu bestimmten Medikamenten zusammenhängen, durch die andere sensible Sachverhalte offengelegt werden könnten. Eine solche selektive Weitergabe personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten sollte daher unterstützt und dadurch umgesetzt werden, dass die betroffene natürliche Person gleichermaßen innerhalb des Hoheitsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats wie für die grenzüberschreitende Weitergabe von Daten Beschränkungen festlegen kann. Diese Beschränkungen sollten eine ausreichende Detailliertheit ermöglichen, sodass Teile von Datensätzen, etwa Bestandteile der Patientenkurzakten, beschränkt werden können. Vor der Festlegung der Beschränkungen sollten natürliche Personen über die Risiken für die Patientensicherheit informiert werden, die mit der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitsdaten verbunden sind. Da sich die Nichtverfügbarkeit der beschränkten personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten auf die Bereitstellung oder Qualität der der natürlichen Person erbrachten Gesundheitsdienstleistungen auswirken kann, sollten natürliche Personen, die von solchen Beschränkungen des Zugangs Gebrauch machen, die Verantwortung dafür übernehmen, dass der Gesundheitsdienstleister die Daten bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nicht berücksichtigen kann. Die Beschränkungen des Zugangs zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten könnten lebensbedrohliche Folgen haben, daher sollte der Zugang zu diesen Daten nichtsdestotrotz möglich sein, wenn dies in Notfallsituationen zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht spezifischere Rechtsvorschriften zu den Beschränkungsmechanismen vorsehen, die natürliche Personen für Teile ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten festlegen, insbesondere in Bezug auf die medizinische Haftung in Fällen, in denen die betroffene natürliche Person Beschränkungen festgelegt hat.
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschränken, insbesondere…
Natürliche Personen haben das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen ihrer in Artikel 3 genannten…
Es sollte berücksichtigt werden, dass der unmittelbare Zugang natürlicher Personen zu bestimmten Kategorien ihrer personenbezogenen elektronischen…
Die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Zwecke des EHDS im Rahmen von Datenverarbeitungstätigkeiten im…
Während die durch die Verordnung (EU) 2016/679 verliehenen Rechte weiterhin gelten sollten, sollte das in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerte Recht einer…
Immer mehr in der Union lebende Menschen überqueren nationale Grenzen, um zu arbeiten, zu studieren, Verwandte zu besuchen oder aus anderen Gründen. Um den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.