Erwägungsgrund 10 32025R0327
Es sollte berücksichtigt werden, dass der unmittelbare Zugang natürlicher Personen zu bestimmten Kategorien ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten die Sicherheit dieser natürlicher Personen gefährden oder unethisch sein könnte. Beispielsweise könnte es unethisch sein, einem Patienten die Diagnose einer unheilbaren, wahrscheinlich tödlich verlaufenden Krankheit, auf elektronischem Wege mitzuteilen, anstatt zunächst im Patientengespräch. Daher sollte es in derartigen Situationen möglich sein, den Zugang zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erst mit begrenztem zeitlichen Aufschub zu gewähren, zum Beispiel bis zu dem Moment, an dem der Angehörige eines Gesundheitsberufs dem Patienten die Situation erklären kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Einschränkungen eine derartige Ausnahme festzulegen, wenn es sich dabei um eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handelt.