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Um die Durchsetzung der Vorschriften über die Sekundärnutzung zu verbessern, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die für den Fall, dass Gesundheitsdatennutzer oder Gesundheitsdateninhaber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Geldbußen oder Durchsetzungsmaßnahmen durch die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder den vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss dieser Gesundheitsdatennutzer oder Gesundheitsdateninhaber aus dem EHDS-Rahmen nach sich ziehen können. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sollten befugt sein, die Einhaltung der Vorschriften durch die Gesundheitsdatennutzer und Gesundheitsdateninhabern zu überprüfen, und diesen die Möglichkeit einräumen, auf etwaige Feststellungen zu antworten und Verstöße abzustellen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbußen oder das Ausmaß einer Durchsetzungsmaßnahme in jedem Einzelfall sollten die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten die in dieser Verordnung festgelegten Kostenspielräume und Kriterien berücksichtigen und sicherstellen, dass diese Geldbußen oder Maßnahmen verhältnismäßig sind.
Bei Nichtkonformität von Gesundheitsdateninhabern in Fällen, in denen ein Gesundheitsdateninhaber den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten elektronische…
Die Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu den in Artikel 63 Absätze 3 und 4 genannten Durchsetzungsmaßnahmen oder anstelle dieser…
Informationen über die Erfüllung rechtlicher und vertraglicher Verpflichtungen durch Gesundheitsdatennutzer und Gesundheitsdateninhaber sowie über die Anzahl…
Einigen sich Gesundheitsdateninhaber und Gesundheitsdatennutzer nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Datengenehmigung auf die Höhe der Gebühren, so…
Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ermöglichen, bei bestimmten Verstößen gegen die vorliegende Verordnung…
Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zusätzlich zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.