Erwägungsgrund 63 32025R0327
Mit dieser Verordnung wird keine Ermächtigung zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung geschaffen. Die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung durch die zuständigen Behörden sollte nicht zu den Zwecken der Sekundärnutzung gehören, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Daher sollten Gerichte und andere Einrichtungen des Justizwesens nicht als Gesundheitsdatennutzer bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten im Rahmen dieser Verordnung betrachtet werden. Darüber hinaus sollten Gerichte und andere Einrichtungen des Justizwesens nicht unter die Definition des Begriffs „Gesundheitsdateninhaber“ fallen und daher nicht Adressaten der Verpflichtungen sein, die den Gesundheitsdateninhabern gemäß dieser Verordnung obliegen. Darüber hinaus bleiben die Befugnisse der zuständigen Behörden, für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen elektronische Gesundheitsdaten zu erhalten, von dieser Verordnung unberührt. Ebenso fallen elektronische Gesundheitsdaten, die sich zum Zwecke von Gerichtsverfahren im Besitz von Gerichten befinden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.