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In ihrer Stellungnahme kam die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss, dass das Lebensmittel/der Lebensmittelbestandteil Appethyl®, ein durch das Herstellungsverfahren standardisierter wässriger Extrakt aus Spinatblättern, und seine Fähigkeit, Lipase/Colipase in vitro zu hemmen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, hinreichend charakterisiert sind. Zwischen dem Verzehr von Appethyl® und einer Verringerung des Körpergewichts wurde unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen jedoch kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden.
Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Referenznummer der…
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss…
Nachdem Greenleaf Medical AB (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die…
Am 20. Oktober 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu dieser Angabe. In dieser Stellungnahme…
Bei einigen der gesundheitsbezogenen Angaben kam die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss, dass zwischen der Lebensmittelkategorie,…
Die Zulassung kann auch dann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe gegen andere allgemeine oder spezifische Anforderungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.