Erwägungsgrund 4 32025R0352
Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass hinsichtlich der Verwendung von Calcidiol-Monohydrat in Nahrungsergänzungsmitteln keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern die Bedingungen für seine Zulassung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 der Kommission erfüllt sind. Auf der Grundlage der befürwortenden Stellungnahme der Behörde und der Zulassung von Calcidiol-Monohydrat als neuartige Lebensmittelzutat in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 sollte Calcidiol-Monohydrat in die Liste der Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden, damit es als Vitamin-D-Quelle in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf.