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Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass hinsichtlich der Verwendung von Calcidiol-Monohydrat in Nahrungsergänzungsmitteln keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern die Bedingungen für seine Zulassung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 der Kommission erfüllt sind. Auf der Grundlage der befürwortenden Stellungnahme der Behörde und der Zulassung von Calcidiol-Monohydrat als neuartige Lebensmittelzutat in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 sollte Calcidiol-Monohydrat in die Liste der Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden, damit es als Vitamin-D-Quelle in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf.
Nachdem die Kommission um eine Stellungnahme zu Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments…
In Anhang II Buchstabe A. Nummer 2. (VITAMIN D) der Richtlinie 2002/46/EG wird nach dem Eintrag für „b) Ergocalciferol“ folgender Eintrag angefügt: „c)…
Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde zur Bioverfügbarkeit von Magnesium aus Magnesiumcitratmalat und seiner Zulassung als neuartige…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Magnesiumcitratmalat in die Unionsliste zugelassener neuartiger…
Nach Ansicht der Kommission bietet das Gutachten der Behörde ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung von Mononatriumsalz der…
Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Verwendung von Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat in Nahrungsergänzungsmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.