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Die Teilnahme am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Jeder Mitgliedstaat sollte auf nationaler Ebene eine einzige Einrichtung benennen, die mit der Koordinierung von Tätigkeiten zur Erkennung von Cyberbedrohungen in diesem Mitgliedstaat betraut ist. Diese nationalen Cyber-Hubs sollten auf nationaler Ebene als Bezugspunkt und Zugangstor für die Beteiligung am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit fungieren und sicherstellen, dass Informationen über Cyberbedrohungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen auf nationaler Ebene wirksam und effizient ausgetauscht und gesammelt werden. Nationale Cyber-Hubs könnten die Zusammenarbeit und die Weitergabe von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen stärken und ferner den Austausch relevanter Daten und Informationen mit einschlägigen sektoralen und sektorübergreifenden Gemeinschaften wie etwa einschlägigen sektorspezifischen Informationsaustausch- und -analysezentren (Information Sharing and Analysis Centers, im Folgenden „ISACs“) unterstützen. Eine enge und koordinierte Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist für die Stärkung der Cyberresilienz der Union von zentraler Bedeutung. Diese Zusammenarbeit bietet insbesondere im Zusammenhang mit der Weitergabe von Erkenntnissen über Cyberbedrohungen zwecks Verbesserung des aktiven Cyberschutzes einen Mehrwert. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit und dieser Weitergabe von Informationen könnten nationale Cyber-Hubs spezifische Informationen anfordern und erhalten. Diese nationalen Cyber-Hubs werden durch diese Verordnung weder verpflichtet noch befugt, entsprechende Ersuchen durchzusetzen. Sofern angezeigt und mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar, könnten die angeforderten oder erhaltenen Informationen Telemetrie-, Sensor- und Protokolldaten von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen, in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind, beispielsweise Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste, umfassen, damit die rasche Erkennung potenzieller Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle bereits zu einem früheren Zeitpunkt verbessert wird, wodurch die Lageerfassung verbessert wird. Handelt es sich bei einem nationalen Cyber-Hub nicht um die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörde, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich dieser in Bezug auf die Anforderung und den Erhalt solcher Daten mit dieser zuständigen Behörde abstimmt.
Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Funktionen können nationale Cyber-Hubs mit Einrichtungen des Privatsektors…
Es wird ein europaweites Infrastrukturnetz aus freiwillig teilnehmenden nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Hubs eingerichtet, das europäische Warnsystem…
Um Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle wirksamer verhindern und bewerten zu können, wirksamer darauf reagieren und sich von diesen wirksamer erholen zu…
Im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit sollte eine Reihe grenzübergreifender Cyber-Hubs eingerichtet werden. Diese grenzübergreifenden…
Im Interesse einer besseren Erkennung von Cyberbedrohungen und einer besseren Lageerfassung in der Union sollten sich Mitgliedstaaten, die im Anschluss an einen…
Es ist notwendig, in der gesamten Union sowohl die Erkennung und Lageerfassung im Bereich der Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle als auch die Solidarität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.