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Bei der Weitergabe von Informationen zwischen den Teilnehmern des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit sollten die bestehenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere die Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, sowie die Wettbewerbsvorschriften der Union bezüglich des Informationsaustauschs eingehalten werden. Der Empfänger der Informationen sollte, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen schützen und die Daten vernichten, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und die Einrichtung, die die Daten zur Verfügung stellt, darüber informieren, dass die Daten vernichtet wurden.
Die am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit beteiligten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 6…
Die Einrichtungen sollten ermutigt und von den Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre individuellen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf…
Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Amt, den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden der…
Um den Austausch relevanter Daten und Informationen über Cyberbedrohungen aus verschiedenen Quellen in einem vertrauenswürdigen und sicheren Umfeld in großem…
Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten Sicherheit durch…
Finanzunternehmen sollten ermutigt werden, Informationen und Erkenntnisse zu Cyberbedrohungen untereinander auszutauschen und ihre individuellen Kenntnisse und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.