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Die am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit beteiligten Mitgliedstaaten sorgen für ein hohes Maß an Cybersicherheit, einschließlich Vertraulichkeit und Datensicherheit, sowie an physischer Sicherheit des Netzes des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit und stellen sicher, dass das Netz angemessen verwaltet und kontrolliert wird, um es vor Bedrohungen zu schützen und seine Sicherheit sowie die Sicherheit der Systeme, einschließlich der über das Netz weitergegebenen Daten und Informationen, sicherzustellen.
Die am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit beteiligten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 innerhalb des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit an Einrichtungen, bei denen es sich nicht um eine Behörde oder öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats handelt, die Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden.
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