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Erhalten die Mitgliedstaaten Finanzhilfen zur Unterstützung von Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, können sich in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen an diesen Maßnahmen auf freiwilliger Basis beteiligen. Es hat sich bewährt, dass teilnehmende Einrichtungen im Anschluss an solche Maßnahmen einen Abhilfeplan für die Umsetzung von sich möglicherweise daraus ergebenden Empfehlungen für spezifische Maßnahmen erstellen, um den größtmöglichen Nutzen aus der Maßnahme in Bezug auf die Abwehrbereitschaft zu ziehen. Zwar ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten teilnehmende Einrichtungen im Rahmen dieser Maßnahmen zur Erstellung und Umsetzung solcher Abhilfepläne auffordern, doch sind die Mitgliedstaaten aufgrund der vorliegenden Verordnung weder verpflichtet noch befugt, solche Forderungen durchzusetzen. Diese Forderungen lassen die Anforderungen an Einrichtungen sowie die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 unberührt.
Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten in erster Linie in Form von…
Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten auf Antrag in erster Linie in Form…
Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und…
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen,…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden über bestimmte spezifische Befugnisse für die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung…
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.