Erwägungsgrund 12 32025R0038
Zwar sind Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft von wesentlicher Bedeutung, um die Resilienz der Union beim Angehen von schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen, Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertigen Sicherheitsvorfällen zu stärken, doch sind das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß solcher Sicherheitsvorfälle naturgemäß unvorhersehbar. Die für eine angemessene Reaktion erforderlichen Finanzmittel können von Jahr zu Jahr erheblich variieren und sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Um den Haushaltsgrundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf neue Erfordernisse in Einklang zu bringen, muss die finanzielle Durchführung der Programme daher angepasst werden. Folglich ist es angezeigt, zusätzlich zu der Übertragung von gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genehmigten Mitteln die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, aber nur, wenn diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für die EU-Cybersicherheitsreserve und für Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe bestimmt sind.