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Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus werden überdies Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft unterstützt, die nicht unter Artikel 12 fallen. Diese Maßnahmen umfassen Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft in Bezug auf Einrichtungen, die in nicht für koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft gemäß Artikel 12 bestimmten Sektoren tätig sind. Im Rahmen solcher Maßnahmen können die Überwachung von Schwachstellen und Risiken sowie Übungs- und Schulungsmaßnahmen unterstützt werden.
Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten auf Antrag in erster Linie in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Bedingungen gelten.
Darüber hinaus sollte der Cybernotfallmechanismus Unterstützung für andere Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft und die Abwehrbereitschaft in anderen…
Stärkung der Abwehrbereitschaft der in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen in der…
die Nutzung und Wirksamkeit von Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft, einschließlich Schulungen, zur…
Einrichtung und Betrieb des mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/38 eingerichteten Cybernotfallmechanismus, einschließlich der mit Artikel 14 der genannten…
Der Cybernotfallmechanismus sollte die Mitgliedstaaten in Ergänzung ihrer eigenen Maßnahmen und Ressourcen sowie anderer bestehender Unterstützungsoptionen —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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