Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Einrichtung und dem Einsatz der EU-Cybersicherheitsreserve sowie bei entsprechenden Nachbereitungen sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen. Da die Verordnung (EU) 2021/694 der einschlägige Basisrechtsakt für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve ist, sollten die im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve durchgeführten Maßnahmen in den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen werden. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels sind diese Arbeitsprogramme von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren anzunehmen. Darüber hinaus sollte die Kommission in Abstimmung mit der NIS-Kooperationsgruppe die Prioritäten sowie den weiteren Entwicklungsprozess der EU-Cybersicherheitsreserve festlegen.
Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve. Die Kommission legt die Prioritäten und die Entwicklung der…
Einrichtung und Betrieb des mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/38 eingerichteten Cybernotfallmechanismus, einschließlich der mit Artikel 14 der genannten…
Um diese Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates in bestimmten Bereichen zu ändern.…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug darauf übertragen…
Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus sollte schrittweise eine EU-Cybersicherheitsreserve auf Unionsebene eingerichtet werden, die aus Diensten…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden für das Cyberkrisenmanagement benennen oder einrichten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.