Erwägungsgrund 22 32025R0038
Einrichtungen, die sich am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit beteiligen, sollten ein hohes Maß an Interoperabilität untereinander sicherstellen, gegebenenfalls auch in Bezug auf Datenformate, Taxonomie, Datenverarbeitungs- und Datenanalyseinstrumente. Sie sollten auch sichere Kommunikationskanäle, ein Mindestmaß an Sicherheit auf Anwendungsebene, ein Lagebewusstsein und Indikatoren sicherstellen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Taxonomie und der Entwicklung einer Vorlage für Lageberichte zur Beschreibung der Ursachen erkannter Cyberbedrohungen und -risiken sollten die bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfolgten Arbeiten berücksichtigt werden.