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Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/391 verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2025/391 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität, die auf dem…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.