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Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) grenzüberschreitende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,“.
Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 7 500 000 000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,“.
Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss;“.
Folgende Ziffer wird angefügt: „v) der Verfahren, um unbeschadet des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und der darin enthaltenen Vorrechte der EIB erforderlichenfalls zu einer Senkung der Finanzierungskosten eines Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt — insbesondere durch eine Anpassung der Vergütung der EU-Garantie —, was vor allem für Fälle gilt, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu erleichtern, und zwar in einem Maße, das die notwendige Finanzierung der Mittelausstattung des Garantiefonds nicht erheblich beeinträchtigt;“.
Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) der Regelung, dass der Lenkungsrat Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 fasst,“.
Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,“.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: „Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden und die“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Alle an den Verwaltungsstrukturen des EFSI beteiligten Organe und Einrichtungen bemühen sich, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den einschlägigen EFSI Leitungsgremien zu sorgen.“
In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 die folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsrats teil. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.“
Absatz 8 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement,“.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „l) nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne.“
In Absatz 10 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat, dem geschäftsführenden Direktor und dem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.“
In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: „Erhält der geschäftsführende Direktor Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung, so obliegt es ihm, den Lenkungsrat zu informieren und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen sowie deren Umsetzung zu verfolgen. Der geschäftsführende Direktor nimmt seine Sorgfaltspflicht bezüglich potenzieller Interessenskonflikte von Mitgliedern des Investitionsausschusses wahr.“
Absatz 12 wird wie folgt geändert:
In Unterabsatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird. In ihnen wird auch auf die allgemeine Bewertung verwiesen, die auf der Bewertungsmatrix von Indikatoren gemäß Absatz 14 beruht. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen. Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen. Die Bewertungsmatrix, bei der es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss handelt, um dem Einsatz der EU-Garantie bei jenen Vorhaben Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen, ist nach der Unterzeichnung eines Vorhabens öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen. Die Teile der Beschlüsse des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit von der EIB an das Europäische Parlament weitergeleitet.“
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die EIB legt zweimal jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses sowie die dazugehörigen Bewertungsmatrizen vor. Für die Vorlage gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit.“
Absatz 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt: „iv) Eisenbahninfrastruktur, andere Schienenverkehrsvorhaben und Seehäfen;“.
In Buchstabe e werden folgende Ziffern eingefügt: „ia) Blockchain-Technologie;
Internet der Dinge;
Infrastrukturen für Cybersicherheit und Netzwerkschutz;“.
Buchstabe g wird wie folgt geändert: — Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) Kultur- und Kreativwirtschaft; hier sind — durch Wechselwirkungen mit dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und dem ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche — branchenspezifische Finanzierungsmechanismen zur Vergabe maßgeschneiderter Darlehen an die Kultur- und Kreativwirtschaft zu genehmigen. — Ziffer v erhält folgende Fassung: „v) soziale Infrastrukturen, soziale Dienste und Sozial- und Solidarwirtschaft;“.
Folgende Buchstaben werden angefügt: „h) nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne;
im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung im Falle der in den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU der Kommission aufgelisteten weniger entwickelten Regionen bzw. Übergangsregionen sonstige für eine EIB-Förderung in Frage kommende Industrie- und Dienstleistungszweige.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Gemäß den auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB eingedenk der Tatsache, dass der EFSI nachfrageorientiert ist, dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ Vorhaben zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Eine EFSI-Finanzierung für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die EIB geht bei der Ermittlung der zum Klimaschutz beitragenden Komponenten oder Kostenbeteiligungen von Vorhaben nach dem international vereinbarten Verfahren vor. Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien hierfür bereit.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die von oder innerhalb von genehmigten förderfähigen Finanzvehikeln vorgelegt werden, vorzubehalten.“
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;“.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Absatz 6 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel
den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall;
Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind;
im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;“.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem darauf, dass bei der Inanspruchnahme technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, der Inanspruchnahme innovativer Finanzinstrumente und der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften zielgerichtete Unterstützung geleistet wird sowie dass zu relevanten Themen mit Bezug zum Unionsrecht gegebenenfalls Informationen bereitgestellt werden, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten und die Lage in den verschiedenen Branchen zu berücksichtigen sind.“
in Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie leistet außerdem Unterstützung bei der Ausarbeitung von Klimaschutz- oder Kreislaufwirtschaftsvorhaben oder Teilen davon, insbesondere im Zusammenhang mit der COP 21, von Vorhaben im digitalen Sektor sowie von Vorhaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, der aktiven Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Vorhaben, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, durch Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung;“.
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) der proaktiven, beratenden Unterstützung — soweit notwendig durch Präsenz vor Ort — bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, insbesondere grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten und/oder Regionen beteiligt sind,“.
Folgende Buchstaben werden angefügt: „f) der Nutzung des Potenzials, das durch die Einwerbung und Finanzierung kleiner Vorhaben entsteht, auch im Rahmen von Investitionsplattformen,
der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der durch Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene Fazilität ‚Connecting Europe‘), damit praktische Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung solcher kombinierter Finanzierungsquellen gelöst werden können.
der proaktiven Hilfestellung zur Förderung und Unterstützung von Geschäften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die EIB empfiehlt Projektträgern, die bei der EIB einen Finanzierungsantrag stellen — vor allem, wenn es sich um untergeordnete Vorhaben handelt —, sich mit ihren Vorhaben an die EIAH zu wenden, damit ihre Vorhaben besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob die Möglichkeit besteht, Vorhaben über Investitionsplattformen zu bündeln. Außerdem werden Projektträger, deren Antrag auf eine EIB-Finanzierung abgelehnt wurde oder bei denen trotz der Möglichkeit einer Finanzierung durch die EIB Finanzierungslücken bestehen, von der EIB informiert, dass sie ihre Vorhaben beim Europäischen Investitionsvorhabenportal registrieren können.“
In Absatz 6 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts, eines internationalen Finanzinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde — einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren —, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügt, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen. Die EIAH verfolgt das Ziel, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, leistet die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Im Interesse einer möglichst großen geografischen Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union und damit das vor Ort in Bezug auf den EFSI vorhandene Wissen Früchte trägt, wird, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz des EIAH vor Ort gesorgt, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Vorhaben im Rahmen des EFSI Schwierigkeiten bestehen. Die EIAH leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun, indem sie die betreffenden Informationen, insbesondere im Fall von KMU, in der betreffenden Vereinbarung über die Gewährung einer EFSI-Förderung sichtbar machen, damit die Öffentlichkeit besser informiert ist und die Öffentlichkeitswirkung verbessert wird.“
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“
Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
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