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Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen und zur Kennzeichnung von Abfallbehältern festlegen, soweit in dieser Verordnung keine vollständige Harmonisierung dieser Maßnahmen oder Vorschriften enthalten ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und dieser Verordnung zusätzliche Anforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung vorsehen können, sofern diese Maßnahmen keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen. Diese Verordnung regelt nicht, welcher Betreiber für die Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig ist, und andere nationale vertragliche Vereinbarungen über die Sammlung von Verpackungsabfällen.
Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Anforderungen sollten auch für die…
Diese Verordnung ist eine lex specialis im Verhältnis zur Richtlinie 2008/98/EG für die Mindestanforderungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung…
Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in…
Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure eindeutig fest. Für Verpackungen werden diese Aufgaben und…
Es bestehen große Unterschiede in der Art und Weise, wie die getrennte Sammlung von Textilien erfolgt oder erfolgen soll, sei es durch Regime der erweiterten…
Zusätzlich zu den Kosten, die den Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG auferlegt werden, behalten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.