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Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze sich im Namen der Hersteller im Wege einer schriftlichen Vollmacht damit einverstanden erklären, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen.
Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten…
Freiwillige Verpflichtungen im Rahmen solcher Vereinbarungen lassen die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser…
Durch diese Verordnung sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen auch dazu angehalten werden, freiwillige Vereinbarungen mit den…
Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht auf eine allgemeine Pflicht hinauslaufen, die…
von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.
Zusätzlich zu den Kosten, die den Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG auferlegt werden, behalten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.