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Diese Verordnung ist eine lex specialis im Verhältnis zur Richtlinie 2008/98/EG für die Mindestanforderungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf Zielvorgaben für Sammlung und Recycling, Rücknahme durch Händler sowie Second Life. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie die in dieser Verordnung vorgesehene erweiterte Herstellerverantwortung festzulegen. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, soweit diese Verordnung keine vollständige Harmonisierung in Kapitel VIII vorsieht, zusätzliche Maßnahmen zu diesen spezifischen Themen vorzusehen, sofern eine solche weitere Regelung den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG sowie der vorliegenden Verordnung entspricht.
Zur Verbesserung der Wiederverwendung und der Vermeidung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und…
die Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das Regime der erweiterten…
Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Anforderungen sollten auch für die…
Die vorliegende Richtlinie ist „lex specialis“ gegenüber den Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG. Bei Konflikten zwischen den genannten Richtlinien und der…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG für alle auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats in…
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung. Sie werden in den Mitgliedstaaten jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.