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Aufgrund der Beschaffenheit der Produkte und der Unterschiede in ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen sollten für Verpackungen von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und weinähnlichen Erzeugnissen, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnissen, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, Pfand- und Rücknahmesysteme jedoch nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch Pfand- und Rücknahmesysteme für solche Getränkeverpackungen sowie auch für andere Getränkeverpackungen und Nichtgetränkeverpackungen einrichten.
Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte…
Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten…
Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können…
Verpackungen, die unter obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, sollten mit einem Etikett versehen sein, das die Verbraucher darüber informiert, dass…
Es hat sich gezeigt, dass mit gut funktionierenden Pfand- und Rücknahmesystemen eine sehr hohe Sammelquote und hochwertiges Recycling erzielt werden kann,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.