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Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung von Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die…
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter…
Die Mitgliedstaaten sollten diese Abfallvermeidungsziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen können, mit denen Anreize für die…
Durch die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann wesentlich zur Abfallvermeidung beigetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten…
Die Mitgliedstaaten sollten Rücknahme- und Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einrichten, damit Verpackungsabfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie der am…
Im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Erhöhung des Anteils in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.