Erwägungsgrund 26 32025R0040
In den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Bedingungen für Ausnahmen in Bezug auf die Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission jedoch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung oder Aufhebung dieser Ausnahmen oder zur Senkung der in dieser Verordnung festgelegten Konzentrationen für eines dieser Metalle oder zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die Summe der Konzentrationen dieser Metalle nicht für recycelte Materialien oder für Produktkreisläufe, die sich in einer geschlossenen und kontrollierten Kette befinden, oder für bestimmte Verpackungsarten oder Verpackungsformate gelten soll. Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sollten für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich dieselben Konzentrationen in Bezug auf gefährliche Stoffe gelten. Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen könnten. Diese außergewöhnlichen Umstände, die unterschiedliche Konzentrationen für recyceltes Material und für Primärrohstoffe rechtfertigen, sollten auf einer Einzelfallprüfung beruhen. Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen.