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Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht evaluieren, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern sollte es den Behörden melden, die für die Kontrolle dieses Risikos zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurden.
Abweichend von Absatz 1 führen die Marktüberwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch…
Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und…
Stellt eine Marktüberwachungsbehörde nach einer Evaluierung gemäß Artikel 65 Absatz 1 fest, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von…
Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von…
Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. Um die…
Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.