Erwägungsgrund 58 32025R0040
Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung an kompostierbare Verpackungen zu erleichtern, ist es notwendig, für kompostierbare Verpackungen eine Konformitätsvermutung vorzusehen, die den harmonisierten Normen entspricht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen wurden. Bei der Feststellung, ob die Vermutung gilt, sollten detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Parameter, einschließlich der Kompostierungszeiten und zulässigen Kontaminationsgrade sollten den tatsächlichen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Die derzeitige Norm für die industrielle Kompostierung kann nicht als Grundlage für eine Konformitätsvermutung herangezogen werden, da diese Norm überarbeitet und durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden muss. Bis jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die derzeitige Norm als Orientierungshilfe herangezogen werden. Was eigenkompostierbare Verpackungen anbelangt, so sollte die Kommission gegebenenfalls die Ausarbeitung einer EN-Normung verlangen.