Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Kontinuität bis zur Annahme neuer Vorschriften durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten und für Kontinuität bei der Anwendung des Eigenmittelsystems der Union in Bezug auf Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu sorgen, sollten bestimmte Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleiben.
Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und einen ehrgeizigen und gleichzeitig harmonisierten Rahmen für Verpackungen zu schaffen, ist es erforderlich, eine…
Die Richtlinie 97/68/EG sollte daher mit Wirkung von einem Datum aufgehoben werden, welches der Industrie ausreichend Zeit gewähren würde, um sich an die…
Die vorliegende Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Mit dieser Verordnung sollten die…
Die Richtlinie 93/43/EWG wird mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben.
Die Verordnung (EU) 2018/956 sollte so aufgehoben werden, dass Übergangsbestimmungen es ermöglichen, den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung…
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff werden derzeit gemäß den nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht. Daher sollten Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.