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Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit festzulegen, zu bestimmen, wie die Leistungsbewertung der Recyclingfähigkeit durchzuführen und deren Ergebnisse darzustellen sind, die Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit durch die einzelnen Verpackungskategorien zu beschreiben, einen Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu leisten sind, sowie die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung zu ändern.
Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II…
Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten…
Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass…
Verpackungen, die so gestaltet sind, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Wege, um die…
Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung für die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden…
Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden, gleichzeitig jedoch ihre Fähigkeit, ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.