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Unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungsverpflichtungen ausnehmen können. Diese Bedingungen sollten auf hohen Recyclingquoten und geltenden Abfallvermeidungsquoten in dem befreienden Mitgliedstaat beruhen, einschließlich einer ersten Zwischenquote der Abfallvermeidung von 3 % bis 2028 sowie der Annahme eines betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplans durch die Wirtschaftsakteure.
Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel…
Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des…
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu…
Ein Mitgliedstaat kann die Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d und e um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser…
Die Mitgliedstaaten sollten diese Abfallvermeidungsziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen können, mit denen Anreize für die…
Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.