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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 beschränkt die Ausfuhr bestimmter Waren und Technologien, die ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschränkt sind, auf die Krim und nach Sewastopol.
Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die ebenfalls durch den Beschluss…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/396 werden Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Waren und Technologien, die ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, insbesondere Beschränkungen für…
Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/933/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2014/386/GASP durch die Aufnahme des Verbots aller ausländischen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 wird mit bestimmten Ausnahmen die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die Krim…
Am 30 Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/507/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP an, um ein Verbot von neuen Investitionen in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.