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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 wird mit bestimmten Ausnahmen die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die Krim und Sewastopol verboten.
Ferner ist es angezeigt, die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die Krim und Sewastopol zu verbieten.
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/396 wird mit bestimmten Ausnahmen die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten in die…
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen,…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an…
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen,…
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.