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Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 werden wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern. ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“ · b) Abschnitt D Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE-Klasse 78.20).“ · 2. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen: — Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE), — Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Größenklasse), — Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Region). · b) In Absatz 2 unter der Überschrift „Kennzeichnung eines Datensatzes“ erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— die Wirtschaftszweige der NACE,“ · ·
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