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Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte B, C, D, E, H und K sowie der Abteilungen 46, 58, 61, 62, 63 und 71 der NACE Rev. 2 erfasst.“ 2. Abschnitt 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger.“ 3. Abschnitt 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 untergliedert.“.
Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird wie folgt geändert: 1. Im gesamten Text wird „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt. 2. Absatz 5.11…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Erfassungsbereich Die Statistiken sind für die…
Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember…
Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1762/1999 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005, werden wie folgt geändert: 1. Im…
Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005, werden wie folgt geändert: 1. Im gesamten Text wird…
Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung: In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.