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Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3. Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE) · 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Statistiken decken alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O und Q bis T der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden ‚NACE‘ ) in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern ab. ii) Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3. Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE) Der Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit ist auf der zweistelligen Ebene der NACE (Ebene der Abteilungen) zu codieren. Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der NACE werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.“ · b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE* in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern. ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“ · ·
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