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Von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, kann der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Lieferungen bzw. Dienstleistungen steuerbar sind, nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG Aufzeichnungen anfordern. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die betreffenden Steuerpflichtigen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten solche Anfragen so weit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden. Zu diesem Zweck muss ein Standardformular für die elektronische Übermittlung dieser Informationen an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 242a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin unmittelbar vom Steuerpflichtigen verlangen, die Aufzeichnungen regelmäßig und systematisch zur Verfügung zu stellen, bis ein automatisierter Zugang zu diesen Aufzeichnungen möglich ist.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige oder sein Vermittler auf Ersuchen dem Mitgliedstaat der Identifizierung die angesuchten Aufzeichnungen…
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 242a (1) Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der…
Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden,…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung…
In Titel XI Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 2 (1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet…
Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung der Gegenstände ermöglichen, die ihm aus einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.