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Um effiziente Verfahren zu gewährleisten und unverhältnismäßige Verwaltungskosten für die Union zu vermeiden, sollte die Verordnung (EU) 2018/196 dahin gehend geändert werden, dass eine Geringfügigkeitsschwelle aufgenommen wird, unterhalb derer die Kommission nicht zur Anpassung des Umfangs der Aussetzung verpflichtet und die Anwendung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgesetzt werden sollte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten…
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Die Geringfügigkeitsschwelle sollte auf 30 000 USD der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle festgesetzt werden, die in dem…
Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von…
Nach den Informationen der Mitgliedstaaten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 eingeführte zeitweilige Aussetzung nach wie vor notwendig, um den…
Die Meldeschwelle für Fälle, in denen traditionelle Eigenmittel für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich gelten, sollte angehoben werden, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.