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Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund:
Der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde zu hoch bemessen;
die Waren waren schadhaft oder entsprachen nicht den Vertragsbedingungen;
den zuständigen Behörden ist ein Irrtum unterlaufen;
Billigkeit;
die Daten, auf deren Grundlage die Zollschuld festgestellt wurde, wurden für die betreffenden Waren für ungültig erklärt oder gegebenenfalls wurde die Zollanmeldung für ungültig erklärt.
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1, wenn er sich auf mindestens 10 EUR beläuft, es sei denn, der Beteiligte beantragt die Erstattung oder den Erlass eines niedrigeren Betrags.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Artikel 220 oder 221 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter:
Die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen;
die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 220 begangen hat;
der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist;
der Betrag, zu dessen Entrichtung der Beteiligte im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500 000 EUR oder überschreitet diesen Betrag.
Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Akte nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Kommission bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen hat oder wenn sie einen solchen Fall bereits prüft.
Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Fristen des Artikels 222 Absatz 1 fest, dass ein Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nach Artikel 218, 220 oder 221 erstattet oder erlassen werden kann, und fällt dies in ihre Zuständigkeit, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen.
Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Schuldner beruht.
Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen. In den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen sind jedoch im Falle der Erstattung von den betreffenden Zollbehörden nur dann keine Zinsen zu zahlen, wenn diese Zollbehörden einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unverzüglich erstatten, nachdem festgestellt wurde, dass der Betrag erstattet werden kann. Erstatten die Zollbehörden diesen Betrag nicht unverzüglich und leitet der Schuldner ein Verfahren ein, um die Erstattung zu erwirken, so sind die Zinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Entrichtung dieser Abgaben bis zum Tag ihrer Erstattung zu zahlen. Zinsen sind außerdem zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist. Diese Zinsen sind ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 214 festgesetzt.
Haben die Zollbehörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, sofern sie nicht nach Artikel 206 Absatz 1 verjährt ist, und die nach Absatz 7 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels gezahlten Zinsen werden erstattet.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem der darin festgelegte Schwellenwert aktualisiert wird, um Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
die Bedingungen für die Annahme der Akte;
die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist;
die Mitteilung – bevor eine für den Beteiligten nachteilige Entscheidung getroffen wird – der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung;
die Mitteilung der Entscheidung;
die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie die Erstattung oder den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags in einem der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle gestattet, wenn die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Ist die Stellungnahme des in Artikel 283 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 283 Absatz 6 Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag,
die Mitteilung der Entscheidung,
Gewährt eine Zollbehörde eine Erstattung oder einen Erlass gemäß den Artikeln 119 und 120, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.
für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge…
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.