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Die regulatorische Behandlung von Rohstoff-Referenzwerten sollte auf ihre besonderen Merkmale zugeschnitten sein. Rohstoff-Referenzwerte, die den allgemeinen Vorschriften für finanzielle Referenzwerte unterliegen, sollten genauso behandelt werden wie andere finanzielle Referenzwerte und nur dann unter die Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, wenn es sich um signifikante oder kritische Referenzwerte handelt und sie nicht vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen wurden. Rohstoff-Referenzwerte, die auf leicht zugänglichen Daten beruhen, weisen nicht dieselben Besonderheiten von Rohstoff-Referenzwerten auf, die mehrheitlich auf Beiträgen nicht regulierter Unternehmen beruhen, und sollten daher den allgemeinen Vorschriften für finanzielle Referenzwerte unterliegen. Rohstoff-Referenzwerte auf der Grundlage von Eingabedaten, die mehrheitlich von nicht beaufsichtigten Unternehmen bereitgestellt werden, sollten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, wenn ihr Referenzwert einen De-minimis-Schwellenwert erreicht, um die Robustheit und Zuverlässigkeit ihrer Bewertungen zu gewährleisten.
Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen alle Referenzwert-Administratoren, unabhängig von der Systemrelevanz dieser…
Die Märkte für physische Rohstoffe weisen einzigartige Merkmale auf, die berücksichtigt werden müssen. Rohstoff-Referenzwerte werden weithin verwendet und…
Entscheidender Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der berechnete Referenzwert den Wert eines Finanzinstruments oder…
Verträge, bei denen es sich nicht um Finanzkontrakte im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt, oder Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des…
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte sind besondere Referenzwertkategorien, die sich über die Vorschriften…
wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Anhang II unterliegende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.