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Administratoren, die nach den mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Änderungen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen wären, sich aber dennoch für diese Regulierung entscheiden möchten, sollten bei ihrer zuständigen Behörde einen begründeten Antrag stellen können, einen oder mehrere der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte als signifikant einzustufen. Dieser Antrag sollte der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, um zu beurteilen, ob der Referenzwert die Anforderungen für die Einstufung als signifikant im Rahmen der Opt-in-Regelung erfüllt. Sind die mit dem Antrag übermittelten Informationen unrichtig oder irreführend, sollte die Behörde die Einstufung des betreffenden Referenzwerts ablehnen. Administratoren von Referenzwerten, deren Teilnahme an der Regulierung genehmigt wurde, sollten alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Administratoren von signifikanten Referenzwerten gelten.
Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte (1) Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24…
Um zu gewährleisten, dass die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in den Mitgliedstaaten auf kohärente und koordinierte Weise erfolgt, sollten…
Die Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte unterliegen einem weniger detaillierten System, wodurch die Administratoren in die Lage versetzt werden…
Im Interesse der Transparenz und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten die zuständigen Behörden, die einen Referenzwert als signifikant einstufen, die…
Administratoren signifikanter Referenzwerte sollten sich dafür entscheiden können, eine beschränkte Zahl detaillierter Anforderungen dieser Verordnung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.