Erwägungsgrund 14 32025R0925
Wenngleich die vorliegende Verordnung nicht für grenzübergreifende Hindernisse zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, gleichwertige Verfahren nach nationalem Recht festzulegen, um rechtliche und administrative grenzübergreifende Hindernisse bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern festzustellen und zu beseitigen.