Erwägungsgrund 13 32025R0925
Obwohl Regionen mit Seegrenzen aufgrund der eher eingeschränkten Möglichkeiten zu grenzübergreifenden Interaktionen sich dem Wesen nach von Regionen mit Landgrenzen unterscheiden, sollte diese Verordnung auch für Regionen mit Seegrenzen gelten. Ein Mitgliedstaat, der sowohl Land- als auch Seegrenzen mit anderen Mitgliedstaaten hat und beschließt, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, sollte nicht verpflichtet sein, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für eine Seegrenze einzurichten, die er mit einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam hat. Mitgliedstaaten, die ausschließlich Seegrenzen zu anderen Mitgliedstaaten haben, sollten weder dazu verpflichtet werden, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, noch dazu, der Kommission Informationen über die relevante Behörde oder sonstige Informationen, die gemäß dem Anhang erforderlich sind, vorzulegen.