Erwägungsgrund 36 32019R0125
Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallen, an einen Großhändler in ein Land ausführen möchte, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.