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Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist in Artikel 175 Absatz 3 AEUV die Möglichkeit vorgesehen, spezifische Aktionen außerhalb der Fonds nach Artikel 175 Absatz 1 AEUV zu beschließen. Auch die territoriale Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der in Artikel 174 AEUV genannten Ziele bei. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ergriffen werden.
Nach Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 jenes Artikels angeführten Fonds beschlossen werden, um das im…
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden a) im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union…
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und…
Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Euro-Währungsgebiet besondere, über die für alle Mitgliedstaaten geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.