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Nach Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 jenes Artikels angeführten Fonds beschlossen werden, um das im Vertrag niedergelegte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung des gesamten Gebiets der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bedingen eine Verstärkung der territorialen Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen ergriffen werden, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.
Es bedarf geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Schwierigkeiten, vor welchen die Mitgliedstaaten und insbesondere die Regionen und die lokalen Behörden bei…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit…
Der EVTZ sollte handeln können, um entweder die durch die Gemeinschaft kofinanzierten Programme oder Projekte für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere im…
Im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen können zur Verfolgung der Ziele der einschlägigen operativen Programme im…
Es ist für Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsaktionen zu sorgen, insbesondere mit der Aktion zur Bekämpfung von Diskriminierung und…
Es ist ebenfalls notwendig, die Durchführung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ohne einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu vereinfachen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.