Erwägungsgrund 1 32025R0925
Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist in Artikel 175 Absatz 3 AEUV die Möglichkeit vorgesehen, spezifische Aktionen außerhalb der Fonds nach Artikel 175 Absatz 1 AEUV zu beschließen. Auch die territoriale Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der in Artikel 174 AEUV genannten Ziele bei. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung von Aktionen der territorialen Zusammenarbeit ergriffen werden.