Erwägungsgrund 7 32025R0964
Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie in den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta anerkannt sind, hindert das Sendeverbot diese Medien und ihr Personal nicht daran, in der Union andere Aktivitäten als die des Sendebetriebs, wie zum Beispiel Recherche und Interviews, auszuüben. Diese Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich zu achten.