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Vor dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren ändern der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens ein oder mehrere Datenelemente, die für die Überführung dieser Waren in ein Zollverfahren vorgesehen sind oder zur Verfügung gestellt werden,
wenn er Kenntnis davon erlangt, dass sich einschlägige Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder dass diese Informationen unrichtig sind, oder
wenn eine Zollbehörde ihn aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten dazu auffordert.
Der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens darf die Angaben nicht ändern, wenn
ihm die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
ihm die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder
die Waren bereits überlassen wurden.
Innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Überlassung der Waren kann der Einführer, der Ausführer oder der Inhaber des Versandverfahrens die Änderung eines oder mehrerer Datenelemente beantragen, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden. Die Zollbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Risikos der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren, ob sie die Änderung annehmen oder ablehnen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen Fälle zu ergänzen, in denen die Daten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nach dem Zeitpunkt der Überlassung geändert werden können.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Änderung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Waren überlassen haben.
die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.
die Festlegung der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten;
die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder
für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende…
den Zollbehörden liegen Beweise dafür vor, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten nicht korrekt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.