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Der Einführer, der Beförderer oder die anderen in Artikel 97 genannten Personen ändern ein oder mehrere Datenelemente in den Vorabinformationen über die Fracht, wenn
der Einführer, der Beförderer oder der Beteiligte davon Kenntnis erlangt, dass sich die einschlägigen Informationen in seinen bzw. ihren Aufzeichnungen geändert haben oder dass die Informationen unrichtig sind, oder
eine Zollbehörde aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeit der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten – insbesondere wenn dies als Ergebnis aus der durchgeführten Risikoanalyse hervorgeht – den Einführer, den Beförderer oder den Beteiligten zu einer Änderung auffordert.
Der Einführer, der Beförderer oder die anderen in Artikel 97 genannten Personen ändern die Vorabinformationen über die Fracht nicht, wenn
die Zollbehörden die Person, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht hat, und den Beförderer, sofern es sich dabei nicht um die genannte Person handelt, angewiesen haben, dass die Waren nicht gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe a verladen oder befördert werden dürfen;
die Zollbehörden dem Beförderer oder anderen Personen mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen über die Fracht unrichtig sind;
die Daten in den Vorabinformationen über die Fracht in die Liste der Daten aufgenommen wurden, die nicht geändert werden können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Daten in den Vorabinformationen über die Fracht, die nicht geändert werden können, zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung von Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Zollbehörden die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, und den Beförderer, sofern es sich dabei nicht um diese Person…
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und,…
die Zollbehörden diesen Personen mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder
Personen, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, und der Einführer, der Informationen über die EU-Zolldatenplattform…
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen, in denen nicht alle Angaben über die Waren in der Vorabinformationen über die Fracht…
die weitere Präzisierung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle, in denen die Zollbehörden keine Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Angaben zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.