Art. 25 32005R0302Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes…
Anhang VIII 32025R0974BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN
Kopf Kennsatz/Bezeichnung Inhalt Bemerkungen # Undertaking Zeichen (256) Name und Anschrift des berichterstattenden Unternehmens 1 Report type Zeichen (5) Für…
Art. 24 Abs. 1 32005R0302Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erze fördern, haben der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser…
Art. 20 Abs. 3 32005R0302Die Meldungen erfolgen anhand des Formblatts in Anhang VI nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so…
Art. 7 Abs. 1 32017R0821Unionseinführer von Mineralen oder Metallen stellen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Berichte über gemäß Artikel 6 durchgeführte Prüfungen durch…