Erwägungsgrund 7 32017R0821
Diese Verordnung ist eine der Möglichkeiten, die Finanzierung bewaffneter Gruppen zu verhindern, indem der Handel mit Mineralen aus Konfliktgebieten kontrolliert wird. Auch die außen- und entwicklungspolitischen Maßnahmen der Union tragen zum Kampf gegen die Korruption auf lokaler Ebene, zur Stärkung der Grenzen sowie zur Fortbildung der lokalen Bevölkerungsgruppen und ihrer Vertreter mit Blick auf die Meldung von Missständen bei.