Art. 25 32005R0302
Berichte über den Versand oder die Ausfuhr von Erzen
Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes mitzuteilen:
a)
spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorigen Kalenderjahr versandten Mengen
b)
spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in dritte Staaten.